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Die Regelverschonung in der Erbschaftsteuer

Die Regelverschonung in der Erbschaftsteuer erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Regelverschonung: Die 85-%-Freistellung von Betriebsvermögen

Bei der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen in Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ist zwischen der Regelverschonung auf der einen und der Optionsverschonung auf der anderen Seite zu unterscheiden. Den Standardfall stellt dabei die Regelverschonung, normiert in § 13a Absatz 1 bis 3 ErbStG, dar. Sie sieht eine Befreiung im Umfang von 85 % des begünstigten Vermögens sowie bestimmte Behaltensfristen vor.

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Inhaltsverzeichnis


1. Grundsatz der Regelverschonung

Geregelt in § 13a Absatz 1 bis 3 ErbStG, profitieren Erben, Schenker und Beschenkte von der sogenannten Regelverschonung der Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. Sie beträgt 85 % des begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG, wird aber maximal bis zum Erwerb von begünstigtem Vermögen in Höhe von EUR 26 Millionen gewährt. Geht der Erwerb über diese Schwelle hinaus, finden die §§ 13a und 13b ErbStG keine Anwendung mehr. In diesen Fällen kann der Erwerber allerdings einen Antrag nach § 28a ErbStG (Verschonungsbedarfsprüfung) stellen.

Durch die Regelverschonung bleibt begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 ErbStG zu 85 % steuerfrei. Das begünstigte Vermögen ermittelt sich dabei durch Abzug des Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 4 ErbStG) vom Wert des gesamten Betriebsvermögens. Zu beachten ist allerdings, dass 10 % des Betriebsvermögenswertes als „Freibetrag“ für Verwaltungsvermögen gelten (sogenanntes unschädliches Verwaltungsvermögen).

Die Regelverschonung umfasst 85 % des festgestellten Wertes. Vom verbleibenden, steuerpflichtigen, Anteil sind weitere EUR 150.000 abzuziehen (§ 13a Absatz 2 ErbStG). Dieser weitere Abzugsbetrag vermindert sich aber um 50 % des verbleibenden Betrages.

2. Beispiele zur Anwendung der Regelverschonung

Beispiel 1: Das begünstigte Betriebsvermögen hat einen Wert von EUR 800.000. Hiervon sind 85 % steuerfrei – es verbleiben EUR 120.000. Da dieser Betrag vollständig unterhalb der Wertgrenze von EUR 150.000 liegt, ist der gesamte Erwerb steuerfrei.

Beispiel 2: Das begünstigte Betriebsvermögen hat nun einen Wert von EUR 1,5 Millionen. Hiervon sind EUR 1,275 Millionen steuerfrei und EUR 225.000 steuerpflichtig. Dieser Betrag übersteigt die Wertgrenze von EUR 150.000 um EUR 75.000. Um 50 % hiervon ist der Abzug zu vermindern (EUR 75.000 / 2 = EUR 37.500; EUR 150.000 – EUR 37.500 = EUR 112.500). Von EUR 225.000 ist ein Freibetrag von EUR 112.500 abzuziehen, sodass ein steuerpflichtiger Erwerb von EUR 112.500 verbleibt.

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3. Behaltensfristen und Lohnsummen nach § 13a Absatz 6 ErbStG

Die Regelverschonung ist von der Einhaltung bestimmter Vorgaben abhängig. Die sogenannten Behaltensfristen und Lohnsummen sind in § 13a Absatz 6 ErbStG geregelt. Die entsprechenden Voraussetzungen sind vom Übernehmer des Betriebsvermögens nachzuweisen, weil die gewährte Befreiung sonst rückwirkend wegfallen kann.

Konkret gelten folgende Bedingungen für die Regelverschonung, wobei stets eine Behaltensfrist von 5 Jahren zu beachten ist:

  • Innerhalb der Behaltensfrist darf der Erwerber den Betrieb weder veräußern noch aufgeben. Hier gelten die Tatbestandsvoraussetzungen von Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe nach § 16 EStG
  • Als Inhaber eines Gewerbebetriebes darf der Erwerber keine Entnahmen tätigen, die die Summe aus Einlagen und Gewinn um EUR 150.000 oder mehr übersteigt
  • Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Absatz 1 Nummer 3 ErbStG (solche mit einer Beteiligung von 25 % oder mehr) müssen innerhalb der Behaltensfrist Betriebsvermögen bleiben

Im Fall des rückwirkenden Entfalls der Behaltensvoraussetzungen fällt die Regelverschonung allerdings nicht vollständig weg. Im Fall eines Wegfalls der Voraussetzungen nach 3 Jahren werden beispielsweise nur zwei Fünftel des Erwerbes rückwirkend steuerpflichtig.


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