Moderne Kapitalanlagen brauchen mehr als nur einen Freistellungsauftrag.
Wir ordnen komplexe Investments sauber ein und binden sie strategisch in Ihre Vermögensplanung ein.
Aktien, Fonds und Kryptowährungen unterliegen einer Vielzahl steuerlicher Regelungen, insbesondere im Bereich der Kapitalertragsteuer, Verlustverrechnung und der steuerlichen Behandlung bei Veräußerung oder Einlösung. Dabei sind nicht nur private Anleger betroffen, sondern auch Unternehmer, die solche Anlagen im Betriebsvermögen halten oder als Teil ihrer Vermögensstrategie einsetzen.
JUHN Partner berücksichtigt diese Themen vorrangig im Kontext größerer Gestaltungsfragen, etwa bei der Vermögensstrukturierung, Nachfolgeplanung oder Halterung über Familiengesellschaften. Die Bewertung, Trennung von Betriebs- und Privatvermögen und steuerliche Einordnung von Bitcoin, Ethereum & Co. werden dabei fachlich sauber eingebettet, allerdings nicht als isoliertes Beratungsthema geführt.
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Unternehmer und vermögende Privatpersonen mit signifikanten Kapitalanlagen
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Mandanten, die Fonds, Aktien oder Kryptowährungen in vermögensverwaltenden Strukturen (z. B. GmbH, GbR) halten
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Gesellschafter mit internationalen Krypto-Aktivitäten (z. B. Wallets im Ausland)
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Personen, die Veräußerungsgewinne, Erträge oder Verluste steuerlich geltend machen oder strukturieren möchten
Relevanz entsteht regelmäßig im Rahmen der Einkommenssteuer, bei der Feststellung von Spekulationsgewinnen oder im Kontext von Verlustverrechnungsbeschränkungen.
Steuerlich sind insbesondere die folgenden Themen relevant:
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Kapitalertragsteuer auf Dividenden und Zinsen
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Freistellungsauftrag & Sparer-Pauschbetrag (§ 20 EStG)
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Verlustverrechnungstöpfe (z. B. Aktien vs. Sonstige Kapitalerträge)
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Spekulationsfristen bei Kryptowährungen (§ 23 EStG)
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Unterschiedliche Behandlung bei Privatvermögen vs. Betriebsvermögen
Rechtlich spielen insbesondere Dokumentationspflichten, Transaktionsnachweise und die Einordnung von Token (Wirtschaftsgut oder nicht?) eine Rolle.
Strategisch wird die Besteuerung dann relevant, wenn:
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Vermögensstrukturen auf Nachfolge vorbereitet werden
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Investments über vermögensverwaltende GmbHs erfolgen sollen
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Krypto-Assets auf Gesellschaftsebene eingebracht oder entnommen werden
So funktioniert steuerliche Gestaltung in der Praxis.
Unsere Fallstudien:
Kunde
Ausgangssituation
Max, ein erfolgreicher Krypto-Trader, erzielte in kurzer Zeit rund 15 Mio. € realisierte Gewinne – gleichzeitig entstanden aber Verluste in vergleichbarer Höhe. Doch: Aufgrund einer gesetzlichen Verlustverrechnungsbeschränkung (§ 20 Abs. 6 EStG) durfte er nur 20.000 € Verluste anrechnen, musste aber den gesamten Gewinn versteuern. Ergebnis: 4 Mio. € Steuerlast, kein Vermögen mehr – Privatinsolvenz drohte.Ergebnis
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4 Mio. € Steuerforderung trotz Null-Gewinn identifiziert und rechtlich sauber aufgearbeitet
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Selbstanzeige vermieden, mögliche Strafbarkeit ausgeschlossen
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Einspruch eingelegt & Vollstreckung verzögert, um Zeit für Lösung zu gewinnen
Was Mandanten über JUHN Partner sagen:
Unsere Beiträge zum Thema Aktien, Fonds & Kryptowährungen
Unsere Beratungsfelder
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