Was ist die Selbstnutzungssteuer?

Immobilien in Spanien nutzen

Immobilien in Spanien nutzen erfordert steuerliches Fachwissen und strukturelles Verständnis – genau diese Kombination bringen wir in unserer Beratung zusammen.

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Die Selbstnutzungssteuer auf Immobilien in Spanien

Personen, die in Spanien Immobilien besitzen ohne gleichzeitig dort steuerlich Ansässig zu sein, zahlen eine besondere Steuer: die sogenannte Selbstnutzungssteuer. Die Selbstnutzungssteuer auf Immobilien in Spanien ist eine Abgabe, die sowohl bei einer eigenen Nutzung zu Wohnzwecken als auch bei einem Leerstand zwischen zwei Vermietungen anfällt. Nur für die Dauer, in der eine Immobilie tatsächlich vermietet wird oder Baumaßnahmen unterliegt, entfällt die Selbstnutzungssteuer. Schließlich zahlt man ja schon Einkommensteuer auf die Mieteinkünfte. Der Steuersatz zur Selbstnutzungssteuer beträgt regelmäßig 24 % auf 1,1 % des Katasterwerts beziehungsweise, fall es keinen solchen gibt, auf die Hälfte des Erwerbswerts. Kann man jedoch eine Bescheinigung vorweisen, die die steuerliche Residenz in einem EU-Mitgliedsstatt nachweist, kommt ein auf 19 % verringerter Steuersatz zur Anwendung.

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In diesem Video erklären wir unter anderem, was es mit der in Spanien erhobenen Selbstnutzungssteuer auf sich hat.

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Inhaltsverzeichnis


1. Selbstnutzungssteuer in Spanien – Einleitung

Steuern haben als allgemeine Abgaben verschiedene Funktionen. Einerseits sollen sie den Haushalt des Staates oder anderer öffentlicher Institutionen mit Finanzmitteln versorgen. Andererseits können sie aber auch eine Lenkungswirkung zum Ziel haben. Beides trifft etwa auf die Tabak-, Alkopop- und die aus vergangenen Zeiten stammende Nachtigallensteuer zu. Dabei ist unser Steuerrecht am Grundgesetz ausgerichtet. Im Einklang mit diesem sind verschiedene Prinzipien anzuwenden, zu denen unter anderem das Leistungsfähigkeitsprinzip zählt. Es fordert, dass bei der Erhebung von Steuern keine im Verhältnis zur wirtschaftlichen Situation (Leistungsfähigkeit) der Steuerpflichtigen überproportional hohe Belastung entsteht, beziehungsweise, dass sie mit ihr korrespondiert.

Warum schicken wir diese allgemeinen Betrachtungen vorweg? Weil es selbstverständlich auch anders geht. Denn im Ausland scheint es durchaus steuerrechtliche Regelungen zu geben, die von diesen Prinzipien abweichen. Und dazu zählt auch die in diesem Beitrag thematisierte Selbstnutzungssteuer auf Immobilien in Spanien.

2. Was ist die Selbstnutzungssteuer in Spanien?

Die spanische Selbstnutzungssteuer ist eine Abgabe, die allein im Ausland steuerlich ansässige Immobilieneigentümer auf die Nutzung der eigenen Immobilien in Spanien zu entrichten haben. Dies ist jedoch nur der primäre Zusammenhang. Sekundär betrifft dies ebenso alle Immobilien in ihrem Besitz, die unvermietet oder anderweitig ungenutzt bleiben. Um den Bezug zur Einleitung herzustellen, bedeutet dies, dass man Steuern auf einen Gegenstand zu entrichten hat, den man entweder käuflich oder durch Schenkung beziehungsweise Erbschaft erworben hat. Zumindest in den beiden letzteren Fällen geht dies aber höchstens bedingt mit einer Leistungsfähigkeit einher. Dabei ist die Selbstnutzungssteuer nur eine von vielen Abgaben, die man auf Immobilien in Spanien zu entrichten hat. Schon allein die Vermögensteuer ist hier separat zu entrichten.

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3. Regelungen zur Selbstnutzungssteuer in Spanien

Die Selbstnutzungssteuer in Spanien ermittelt man im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Wie bereits angerissen, entfällt sie einerseits auf Immobilien, die man zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Andererseits ist mit ihr auch dann zu rechnen, wenn man eine Immobilie vermieten möchte, aber noch keine Mieter finden konnte. Dies gilt somit auch für Leerstände zwischen zwei Vermietungen. Aber auch wenn sonst weder eine echte Selbstnutzung noch eine Vermietung beabsichtigt ist und eine Immobilie lediglich leer steht, fällt diese Steuer an. Die einzige Ausnahme zur Befreiung von der Selbstnutzungssteuer ist für Baumaßnahmen vorgesehen, während der eine Immobilie umstandsbedingt leer steht.

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Selbstnutzungssteuer in Spanien gilt prinzipiell der Katasterwert. Er entspricht in etwa dem deutschen Einheitswert. Wo es aber an einem öffentlich verzeichneten Katasterwert für eine Immobilie mangelt, nimmt man pauschal 50 % des Erwerbswerts als Bemessungsgrundlage. Zur weiteren Berechnung der Steuer setzt man 1,1 % der Bemessungsgrundlage an. So wendet man schließlich einen regelmäßig pauschalen Steuersatz von 24 % auf diesen Wert an. Für Steuerpflichtige, die nachweislich in einem EU-Mitgliedsstaat steuerlich ansässig sind, gilt hingegen ein Steuersatz von 19 %.

Bemerkenswert dabei ist weiterhin, dass keine Werbungskosten zum Abzug kommen, und zwar selbst dann, wenn zeitweise eine Vermietung stattfindet. In diesem Fall kann man die Werbungskosten nur zeitanteilig abziehen.

Zuletzt noch ein Hinweis auf die Erhebung der Steuer: Mit Abgabe der Einkommensteuer ist auch die Entrichtung der Selbstnutzungssteuer fällig. Es bedarf somit keiner gesonderten Aufforderung durch die spanischen Finanzbehörden, etwa durch einen Steuerbescheid.

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4. Selbstnutzungssteuer in Spanien – Fazit

An dieser Stelle kann man mit Fug und Recht resümieren, dass die Selbstnutzungssteuer in Spanien eine durchaus besondere Steuer ist. Schon allein die Tatsache, dass sie nur Personen zahlen müssen, die ausschließlich im Ausland steuerlich ansässig sind, zeichnet sie aus. Dies gilt übrigens auch für spanische Staatsbürger, die regulär im Ausland wohnen und in Spanien nur eine Ferienimmobilie unterhalten.

Beim Stichwort Ausland wollen wir außerdem anfügen, dass die Selbstnutzungssteuer in keinem Punkt Gegenstand des Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland ist. Dies liegt daran, dass es in Deutschland kein entsprechendes Gegenstück zur Selbstnutzungssteuer gibt. Folglich kann es weder zu einer Freistellung noch zu einer Anrechnung in Deutschland kommen. Aber vielleicht ist dies in der Schweiz möglich. Denn dort ist eine vergleichbare Steuer durchaus bekannt.

Um aber erneut den Bogen zu unserer Einleitung zu schlagen, sollten wir nochmals über das Leistungsfähigkeitsprinzip sprechen. Tatsächlich kann man hierzulande der Meinung sein, dass man die Selbstnutzungssteuer, die man für das Ferienhaus in Spanien entrichten muss, als ungerecht empfindet. Schließlich besteht hier kein Zusammenhang zur Leistungsfähigkeit der Immobilieneigentümer. Aber dann dürfte es ja eigentlich auch keine Kraftfahrzeugsteuer hierzulande geben. Zwar provoziert dieser Verweis die häufig hierzu vorgebrachte Erwiderung, dass die Kfz-Steuer der Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur dient, doch ist dies streng betrachtet falsch. Denn das Steueraufkommen dieser Steuer in Deutschland fließt ebenso wie die Selbstnutzungssteuer in Spanien in den jeweiligen Staatshaushalt. Zumindest erfüllt aber die Kfz-Steuer noch eine Lenkungsfunktion, nämlich die Förderung möglichst emissionsarmer Autos.


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