Lizenzschranke erklärt

Steuerglossar

In diesem Glossar-Eintrag erklären wir, was die Lizenzschranke ist, warum es sie gibt und wie sie die Abzugsfähigkeit beschränkt.

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Lizenzschranke

Das Wichtigste in Kürze

Die Lizenzschranke ist ein wichtiges Instrument der deutschen Steuerpolitik, um aggressive Steuervermeidungspraktiken multinationaler Unternehmen zu bekämpfen. Die Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte Konzerngesellschaften soll das Besteuerungssubstrat in Deutschland sicherstellen.


Was ist die Lizenzschranke?

Die Lizenzschranke wurde die im Zuge des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen eingeführt. Dabei ist es Ziel, aggressive Steuergestaltungsmodelle zu bekämpfen. Bei denen sollen durch Lizenzzahlungen an niedrig besteuerte Konzerngesellschaften Steuern gespart werden.

Die Lizenzschranke ist im § 4j EStG verankert. Sie betrifft in erster Linie Konzerne und Unternehmen, die Lizenzgebühren oder ähnliche Zahlungen für immaterielle Wirtschaftsgüter an verbundene Unternehmen im Ausland leisten.

Die Lizenzschranke schränkt die Abzugsfähigkeit von Lizenzzahlungen und ähnlichen Aufwendungen ein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

  1. Niedrige Besteuerung im Empfängerland: Die Regelung greift, wenn die empfangende Gesellschaft im Ausland einer Niedrigbesteuerung unterliegt. Eine Niedrigbesteuerung wird angenommen, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Empfängerland weniger als 25% beträgt.
  2. Niedrigbesteuerung aufgrund präferentieller Regelungen: Die Lizenzschranke gilt auch, wenn die niedrige Besteuerung im Empfängerland aufgrund spezieller Regelungen erfolgt, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich für solche Einkünfte gewährt werden. Dazu zählen sogenannte Patentboxen oder Lizenzboxen.

Wenn die Lizenzschranke greift, bedeutet dies, dass die entsprechenden Lizenzaufwendungen beim zahlenden Unternehmen in Deutschland nur eingeschränkt abzugsfähig sind. Konkret können die Aufwendungen dann nur noch anteilig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der nicht abzugsfähige Teil der Aufwendungen entspricht dem Verhältnis der tatsächlichen Steuerbelastung zur 25%-Marke. Liegt die tatsächliche Steuerbelastung im Empfängerland beispielsweise bei 10%, dann sind nur 40% der Lizenzaufwendungen abzugsfähig (10% tatsächliche Steuerlast / 25% = 0,4).

Die Lizenzschranke soll verhindern, dass multinationale Unternehmen durch die Nutzung von Steuerschlupflöchern ihre Steuerlast in Deutschland erheblich mindern. Diese Regelung ist Teil der Maßnahmen zur Bekämpfung von Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), einer Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Steuervermeidungsstrategien multinationaler Konzerne zu unterbinden.

Die Lizenzschranke sieht auch Ausnahmen vor. So findet es beispielsweise Berücksichtigung, wenn die Lizenzzahlungen an eine ausländische Betriebsstätte erfolgen, die nicht unter eine Niedrigbesteuerung fällt. Ebenso gibt es Regelungen zur Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung und zur Vermeidung von Härten für kleinere Unternehmen.

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